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Regelmäßige Überprüfungen - Prüfintervalle beachten
Als zwingende Umsetzung einer EU Regelung müssen auch in Wien seit dem 26. November 2016 alle Pflanzenschutzgeräte einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden. Jedes in Gebrauch oder Verwendung befindliche Gerät muss mindestens einmal überprüft worden sein und über eine gültige Überprüfungsplakette sowie einen Prüfbericht verfügen. Ausgenommen sind tragbare Anwendungsgeräte und Geräte zur ausschließlichen Ausbringung von Makroorganismen als Nützlinge. Die Überprüfungsplankette („Pickerl“) darf nur von autorisierten Werkstätten vergeben werden. Überprüfungen von zertifizierten Werkstätten anderer Bundeländer (oder EU Staaten) werden aber anerkannt (Anm.: Derzeit gibt es in Wien keine anerkannte Zertifizierungsstelle oder Werkstätte). Die Prüfintervalle betragen bis 2020 fünf Jahre, ab dem 1. Jänner 2020 nur noch drei Jahre. Lediglich Neugeräte bis fünf Jahre nach deren Kauf benötigen noch keine Überprüfungsplankette.
Überprüfungsmarke sichtbar anbringen
Überprüfte Geräte sind bei positivem Prüfergebnis von der autorisierten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Geräts mit einer Überprüfungsmarke zu kennzeichnen. Die Überprüfungsmarke ist an dem Gerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und Kalenderjahr, in dem die Überprüfung des Gerätes durchgeführt wurde, zu entwerten (lochen). Die Behörde hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen.
Hinweis bei ÖPUL - Geräteüberprüfung
Obwohl die Verordnung erst unmittelbar vor zwingender Umsetzung der EU Richtlinie in Kraft getreten ist, gab es trotz massiver Kritik der LK Wien keine Übergangsregelungen (aufgrund freiwilliger Überprüfung nach ÖPUL Kriterien) wie vergleichbar in Niederösterreich. Bei ÖPUL-Geräteüberprüfungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnungen stattgefunden haben, gab es die Möglichkeit der Werkstätten eine Überprüfungsplakette sowie einen Prüfbericht auszuhändigen, der bestätigt, dass die letzte ÖPUL-Überprüfung auch die neuen Kriterien umfasste. Dies ist allerdings keine rechtliche Regelung, sondern wird auf Verantwortung der Werkstätten durchgeführt und seitens der zuständigen Behörde in Wien geduldet.